Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsbestandteile

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen und Nebenabreden müssen von uns anerkannt und schriftlich bestätigt werden. Bedingungen des Bestellers, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen, gelten nur wenn Sie von uns schriftlich anerkannt werden. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.

2. Angebot, Auftrag

2.1 Die Angebote von LUUMA sind freibleibend.

2.2 Die dem Angebot beigefügten Unterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend. An ihnen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

2.3 Ein an LUUMA erteilter Auftrag gilt erst mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als angenommen.

3. Preise

3.1 Unsere Preise sind in Euro ab Werk/Lager, ausschließlich Verpackung und Versandkosten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3.2 Die Preise sind freibleibend für Lieferungen bzw. Leistungen, die nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Der Lieferer hat dann das Recht, diejenigen Preise zu berechnen, die er am Tag der Lieferung bzw. üblicherweise in Rechnung stellt. Nicht oder nachträglich vereinbarte Arbeiten werden nach angefallenem Lohn und Materialaufwand berechnet.

3.3 Es ist in jedem Falle der Mehrwertsteuersatz am Tage der Lieferung oder Leistung maßgebend.

4. Zahlungsbedingungen

4.1  Nach Versicherbarkeit gelten grundsätzlich folgende Zahlungsbedingungen:

a) Normale Lieferung von Waren auf Ziel.

b) Dienstleistungen sofort rein netto Kasse.

4.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Zinsen sind sofort fällig.

4.3 Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch (einschließlich eines Gewährleistungsanspruches) unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Besteht der Gegenanspruch in einem Gewährleistungsanspruch, ist der Besteller jedoch nur dazu berechtigt, einen in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehenden Teil des Preises zurückzubehalten.

4.4 Kommt der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, insbesondere für den Fall, dass ein erfüllungshalber übergebener Scheck nicht eingelöst wird oder stellt der Käufer/Besteller seine Zahlungen ein oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, in diesen Fällen eine Vorauszahlung oder Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft) zu verlangen oder die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Käufers/Bestellers zurückzunehmen.

5. Liefer-/Leistungszeit und Gefahrenübergang

5.1 Die von uns genannten Liefer- und Montagefristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krieg, Feuer, Streik, Betriebsstörungen bei Vorlieferanten oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung, bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht der Erbringung von Teillieferungen wird ausdrücklich zugestanden. Solche Ereignisse  begründen Mangels Verschulden keinen Verzug.

5.3 Sofern die Behinderung länger als 8 Wochen dauert, ist unser Vertragspartner berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung von weiteren drei Wochen, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits bis dahin erbrachte Teilleistung ist zu vergüten.

5.4 Die Lieferzeit gilt als eingehalten:

a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betreffende Sendung versandbereit steht und der Käufer davon unterrichtet wurde,

b) bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Anlage betriebsbereit ist.

Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Bestellers, so sind die dem Lieferer hierdurch entstandenen Kosten zu vergüten

5.5 Die Gefahr der Sache geht auf den Käufer/Besteller mit Absendung der Ware ab Werk bzw. ab Lager über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers/Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer/Besteller über. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers/Bestellers. Versandvorschriften sind mit der Bestellung aufzugeben. Für Transportschäden wird nicht gehaftet.

6. Dienstleistungen/Montagen

6.1 Hierunter ist neben Wartung -, Service – und Inbetriebnahmeleistungen das Zusammensetzen und Montieren der vom Lieferer zu liefernden Teile sowie die Montage an die bauseits zu liefernden Anschlüsse zu verstehen. Sofern die Montage nicht ausdrücklich pauschal im Preis inbegriffen ist, führen wir diese in Regie aus. In diesem Falle werden dem Besteller die zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Dienstleistungssätze zuzügl. eventueller Zuschläge in Rechnung gestellt (zuzügl. der Mehrwertsteuer).

Zudem berechnet werden:

a) Die effektiven Fahrtkosten, für KFZ pro km,

b) falls erforderlich die Transportkosten für Montagewerkzeug.

6.2 Extra zu Lasten des Bestellers fallen an sowohl bei Montage in Regie als auch pauschal:

a) Zeitversäumnis des Montagepersonals aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,

b) die Stellung nach Absprache benötigter Hilfsarbeiter,

c) die rechtzeitige Fertigstellung der mit der Montage in Zusammenhang stehenden bauseitigen Lieferungen (Gebäude, Fundamente, Wasser-, Strom-, Brennstoff-, Dampfanschlüsse),

d) die Stellung der erforderlichen Betriebsmittel (Wasser, Kraftstrom, Brennstoff, Dampf, kompr. Luft, Licht usw.) für die Montage, Inbetriebsetzung und Abnahme der Anlage.

e) Der Transport sämtlicher Materialien auf den Arbeitsplatz und die Beistellung sämtlicher Montagegerüste.

7. Gewährleistung

a) bei Vollkaufleuten

für Lieferungen leistet der Lieferer Gewähr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Der Lieferer übernimmt für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, die Gewähr für die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Freiheit der gelieferten Sache von Materialfehlern und Bearbeitungsmängeln. Die Übernahme der Garantie für einwandfreie Arbeiten und ausreichende Bemessung des Wärmesystems ist Sache der die Anlage erstellenden Firma; der Lieferer übernimmt insoweit keine Haftung.

2. Die Gewährleistung ist lediglich auf Ersatz der fehlerhaften Teile der gelieferten Sache gerichtet. Ersetzt werden nur die Teile, die von dem Materialfehler oder Bearbeitungsmängel unmittelbar betroffen sind, sowie die Teile, die durch den Fehler trotz sachgemäßer Behandlung beschädigt wurden. Der Besteller hat auf seine Kosten und Gefahr die zu ersetzenden Teile dem Lieferer einzusenden oder zu überbringen.

Hat der Lieferer einen Gewährleistungsanspruch anerkannt, so trägt er die Kosten des billigsten Versands. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

3. Hat der Lieferer im Zusammenhang mit der gelieferten Sache Montagearbeiten durchgeführt, so kann er auch die defekten Teile am Standort der montierten Anlage ausbessern; Das Recht des Lieferers, stattdessen die Gewährleistung nach Ziffer 2 zu wählen, bleibt dadurch unberührt. Der Besteller hat in jedem Fall die anfallenden Kosten (Arbeitszeit, Tagesauslösungen, Anfahrtskosten etc.) zu tragen, es sei denn, es liegt ein Wartungsvertrag mit Pauschalvergütung vor

4. Alle anderen Ansprüche, einschließlich des Rechts auf Wandlung und Minderung sowie von Ersatzansprüchen wegen mittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen, worauf auch immer der Anspruch beruht und worin auch immer der Mangel besteht.

5. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausführungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er dieses, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist: Beschädigung nach Gefahrenübergang infolge fahrlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, mangelhafter Bearbeitung oder fehlerhafter Montierung durch den Besteller oder Dritte, chemische oder elektrolytische Einflüsse und dergl. sowie natürlicher Verschleiß.

7. Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn

a) der Besteller einen Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung, spätestens innerhalb von 8 Tagen nachdem er ihm bekannt sein mußte, dem Lieferer schriftlich anzeigt; dies gilt entsprechend für Fehlmengen.

b) die schriftliche Anzeige dem Lieferer nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist zugegangen ist.

8. Der Besteller kann Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, nachdem er den ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere den vereinbarten Zahlungsbedingungen, nachgekommen ist.

9. Durch Erbringung von Gewährleistungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Die Gewährleistung für Ersatzteile läuft mit der Gewährleistungsfrist für den gelieferten Gegenstand ab.

b) bei Nichtkaufleuten

gilt, sofern nicht durch eine Zusatzvereinbarung auch hier die unter 7 a) aufgeführten Bedingungen zur Anwendung gelangen:

1. offene Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind binnen acht Kalendertagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Einbau, geltend zu machen,

2. versteckte Mängel sind innerhalb von acht Kalendertagen nach Ihrer Entdeckung anzuzeigen, spätestens innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten.

3. Mängelrügen sind schriftlich vorzunehmen.

4. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge einer fehlerhaften Lieferung oder Leistung können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, stehen dem Besteller unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Schadenersersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, die beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, eines ges. Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist: Beschädigung nach Gefahrenübergang infolge fahrlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, mangelhafter Behandlung oder fehlerhafter Montierung durch den Besteller oder Dritte, chemische oder elektrolytische Einflüsse und dergleichen sowie natürlicher Verschleiß.

6. Der Besteller kann Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, nachdem er den ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vorherigen Zahlung eines angemessenen Teils des gesamten Entgelts.

7. Durch die Erbringung von Gewährleistungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Die Gewährleistung für Ersatzteile läuft mit Gewährleistungsfrist für den gelieferten Gegenstand ab.

8. Haftung der Firma LUUMA

Die Firma LUUMA haftet, unabhängig des Abschnitts 7 für Schäden -gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder soweit sie, Ihre gesetzlichen Vertreter oder Ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen der Firma LUUMA gegenüber Käufer/Besteller wird, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Vorlieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.

9. Rücktritt

9.1 Bei Lieferungs- bzw. Leistungsverzögerungen oder -ausfall infolge der in Abschnitt 5.4 genannten Umstände, ist der Besteller nicht zum Rücktritt berechtigt; jedoch steht dem Lieferer bei Lieferungs- bzw. Leistungsausfall ein Rücktrittsrecht zu.

9.2 Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die gelieferte Sache mit einem Mangel behaftet ist, der auf einem nicht behebbaren Konstruktionsfehler beruht.

9.3 Aus der Ausübung eines der in 9.1 und 9.2 aufgeführten Rücktrittsrechte kann der Besteller keinen Schadensersatzanspruch herleiten.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und umgedrehter Wechsel behält sich der Lieferer das Eigentum an sämtlichen Waren vor. Auch beim Einbau der gelieferten Gegenstände in eine Wärmeerzeugungsanlage bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, da die Geräte nur als Zusatzanlage bzw. zu vorübergehendem Zweck eingebaut gelten gem. § 95 S.1 und 2 BGB.

10.2 Der Besteller darf die gelieferten Gegenstände nur in ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung der gelieferten Sachen oder Anwartschaften an ihnen sind dem Besteller nur mit Zustimmung des Lieferers gestattet. Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Besteller dem Lieferer unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der an den Lieferer nach Ziffer 4 abgetretenen Ansprüche.

10.3 Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Warenlieferungen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderungen des Lieferers.

10.4 Veräußert der Besteller den gelieferten Gegenstand – gleichgültig in welchem Zustand – so tritt er hiermit jetzt schon die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Lieferers an diesen ab.

Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherheiten seine Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

10.5 Der Besteller kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt das Recht des Bestellers zum Weiterverkauf und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto zu sammeln mit der Bezeichnung „Außenstände der umseitig gedruckten/nachstehend benannten Firma“. Die abgetretenen Außenstände sind dem Lieferer mit Vor- und Zunamen, Adressen und Forderungshöhe bekannt zu geben; der Besteller hat seine Abnehmer unverzüglich von der erfolgten Abtretung zu unterrichten. Zugleich hat er dem Lieferer eine Aufstellung über seine noch vorhandenen Waren einzusenden.

10.6 Der Lieferer kann bei Zahlungsverzug des Bestellers die gelieferte Ware ohne Inanspruchnahme des Gerichtes zurücknehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Besteller dem Lieferer bzw. einem von ihm Beauftragten, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten.

10.7 In der Zurücknahme oder Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Lieferer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16.5.1994 bleiben unberührt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Rednitzhembach. Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung – auch für Scheck- und Wechselzahlung – ist Rednitzhembach, – soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist.

12. Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

13. © Copyright

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14. Urheber- und Kennzeichenrecht

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LUUMA

Innovative Energien GmbH

Stand: März 2018

 

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